Rechtsprechung
BVerwG, 14.06.1960 - II C 139.58 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 04.06.1958 - VII B 50.57
- BVerwG, 14.06.1960 - II C 139.58
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 11.09.1958 - II C 56.58
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Auszug aus BVerwG, 14.06.1960 - II C 139.58
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung (u.a. BVerwGE 7, 228) die Auffassung, die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 sei nicht auf Beamte beschränkt, welche bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei infolge Ernennung oder Versetzung eine Planstelle innehatten; diese Vorschrift sei vielmehr auch auf Beamte anzuwenden, die zu einer solchen Dienststelle nur abgeordnet waren.Dies hat der erkennende Senatim Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - (insoweit nicht veröffentlicht) auch für das hier in Frage kommende Amt VI ausdrücklich ausgesprochen.
- BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57
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Auszug aus BVerwG, 14.06.1960 - II C 139.58
Sollte das Berufungsgericht auf Grund dieser weiteren Feststellungen zu der Entscheidung gelangen, daß der Kläger zu dem Personenkreis gehört, auf den § 3 Nr. 4 G 131 anzuwenden ist, dann wird er unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vertrauensschutz (vgl. insbesondere BVerwGE 9, 155 [160] und die dort zitierten Entscheidungen) darüber befinden müssen, ob der Kläger sich mit Recht darauf beruft, daß für ihn durch das Verhalten des Beklagten ein das öffentliche Interesse überwiegendes Vertrauensinteresse an der Übertragung des begehrten Amtes begründet worden sei. - BVerwG, 11.09.1958 - II C 289.57
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Auszug aus BVerwG, 14.06.1960 - II C 139.58
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 20 [23]) war das Reichssicherheitshauptamt als Träger der Gesamtaufgaben der Führungsbehörde der politischen Polizei "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" für alle Bediensteten seines Amtes IV und außerdem für alle diejenigen Bediensteten, die innerhalb eines der übrigen Ämter eine Amtsstelle innehatten oder versahen, welche nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft mit dem Amt IV oder den diesem unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war. - BVerwG, 28.01.1960 - II C 138.57
Ruhegehaltsansprüche eines Beamten auf Lebenszeit - Entlassung eines Beamten …
Auszug aus BVerwG, 14.06.1960 - II C 139.58
Solange die oberste Dienstbehörde diese Entscheidung nicht getroffen hat, müssen jedoch die nachgewiesenen Ernennungen und Beförderungen berücksichtigt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 138.57 -), zumal die oberste Dienstbehörde nicht gehalten ist, ausdrücklich zu entscheiden, daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 - erste und zweite Alternative - nicht vorliegen (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Artikel 131 GG, Erl. 1 und Fußnote 4 zu § 7 auf S. 64).
- BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
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Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin die Auffassung bereits abgelehnt, daß schon jede tatsächliche Verwendung die Folge auslöse, ein Bediensteter gehöre zum Stammpersonal der Dienststelle, bei der er verwendet werde (Urteile vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 [230] - undvom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 -).Es kann dahingestellt bleiben, ob die - beiläufige - Bemerkung des Berufungsgerichts, ein abgeordneter Beamter gehöre solange zu der alten Dienststelle, bis er versetzt werde, in dieser allgemeinen Fassung richtig ist, und ob eine Abordnung auch im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. b G 131 wie im Falle des § 3 Nr. 4 G 131 eine Zugehörigkeit zur Abordnungsdienststelle begründen kann (vgl. insoweit u.a. Urteile vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 [229] - undvom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 -).
- BVerwG, 27.10.1970 - VI C 47.66
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Allerdings hat der erkennende Senat in seinem obenerwähnten Urteil vom 15. November 1961 -BVerwG VI C 113.58 - unter Bezugnahme auf die Urteile vom 11. September 1958 (BVerwGE 7, 228) und vom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 - die Auffassung abgelehnt, daß schon jede tatsächliche Verwendung die Folge auslöse, ein Bediensteter gehöre zum Stammpersonal der Dienststelle, bei der er verwendet werde. - BVerwG, 08.05.1968 - VI C 14.64 Das genügt aber nicht, um dem Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung zu erlauben, ob der Kläger am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei stand (vgl. hierzu BVerwGE 7, 228 [229 f.] und Urteile vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 - und vom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 139.58 -).